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730.111 CH-AG

§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

1. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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