730.111
CH-AG
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
1. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.