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730.111 CH-AG

§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

1. Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermächtigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht werden dürfen.

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