730.111
CH-AG
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
1. Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermächtigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht werden dürfen.