730.111
CH-AG
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
1. Zur Verteilung der Entschädigung an die Berechtigten gemäss den Art. 96-100 des Gesetzes sind die Grundbuchämter mit dem Vorbehalte zuständig, dass die Anweisung der Auszahlungen nach den Vorschriften über die Finanzverwaltung (§ 13 der Grossratsverordnung vom 4. Oktober 1915) durch die Staatsbuchhaltung und die Finanzkontrolle erfolgt.
2. Besondere Weisungen des Departements Finanzen und Ressourcen über die rechnungsmässige Behandlung dieser Geschäfte bleiben vorbehalten.