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730.111 CH-AG

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

1. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der bundesgerichtlichen Verordnung richtet sich nach dem Zivilprozessrecht.

2. Die Erteilung aufschiebender Wirkung gemäss Art. 11 derselben Verordnung ist Sache des Obergerichtspräsidenten.

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