730.111
CH-AG
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
1. Zur Beurteilung von Forderungen auf Ersatz des Schadens, der entsteht
1. aus Handlungen zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, und
2. im Verlaufe des Betriebes von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen infolge von Änderungen und Reparaturen an den elektrischen Leitungen,
2. Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident ist befugt, die Bezirksgerichtsschreiberin beziehungsweise den Bezirksgerichtsschreiber zur Protokollführung beizuziehen.