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725.131 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Kanzleigebühren im Grundbuchbereich

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§ 2 Verordnung über die Kanzleigebühren im Grundbuchbereich

1. Einmalige mündliche Auskünfte, die ohne nennenswerten Zeitaufwand erbracht werden können (bis maximal eine Viertelstunde), sind gebührenfrei.

2. Für andere mündliche und einfachere schriftliche Auskünfte wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.- erhoben. Der gleiche Gebührenrahmen gilt auch für Abklärungen in der Belegsammlung, die Fälle von Abs. 3 nachfolgend vorbehalten.

3. Für besonders Zeit raubende Abklärungen, für zeitaufwändige schriftliche Auskünfte oder Stellungnahmen, für die ausführliche Beratung und die Vorprüfung von Rechtsgeschäften ist, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 300.- zu verlangen.

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