Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725.131 CH-AG

Kanton Aargau 725.131

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Grundbuchführung Aargau bezieht die folgenden Kanzleigebühren

a) * für die Ausfertigung von verlangten Eingangs-, Tagebuch- und Eintragungsbestätigungen sowie für andere angeforderte Bestätigungen, pro Bestätigung: Fr. 20.-

b) * für die Ausfertigung von anderen Schriftstücken, soweit nicht nachfolgend eine andere Position vorgesehen ist, pro Seite: Fr. 15.-

c) * ...

d) * ...

dbis) * für die Erstellung von Grundbuchauszügen

1. für den ersten Auszug: Fr. 30.-

2. für jeden weiteren Auszug der selben Eigentümerin beziehungsweise des selben Eigentümers bei gleichzeitiger Bestellung: Fr. 15.-

e) * für die Erstellung von Fotokopien, pro Seite A4: Fr. 1.-

f) * für die Beglaubigung von Fotokopien, pro Beglaubigung (zusätzlich zu den Gebühren gemäss lit. e): Fr. 15.-

g) * für die Ausfertigung eines Ergänzungsschreibens in Zusammenhang mit einer Grundbuchanmeldung, je nach Aufwand: Fr. 30.- bis Fr. 200.-

h) * für die Abweisungsverfügung, je nach Aufwand: Fr. 30.- bis Fr. 300.-

1. Die Gebühr für eine elektronische Abfrage von mit Interessennachweis einsehbaren Daten eines Grundstücks gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB über eine nicht kantonale Auskunftsplattform beträgt Fr. 2.-.

1. Einmalige mündliche Auskünfte, die ohne nennenswerten Zeitaufwand erbracht werden können (bis maximal eine Viertelstunde), sind gebührenfrei.

2. Für andere mündliche und einfachere schriftliche Auskünfte wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.- erhoben. Der gleiche Gebührenrahmen gilt auch für Abklärungen in der Belegsammlung, die Fälle von Abs. 3 nachfolgend vorbehalten.

3. Für besonders Zeit raubende Abklärungen, für zeitaufwändige schriftliche Auskünfte oder Stellungnahmen, für die ausführliche Beratung und die Vorprüfung von Rechtsgeschäften ist, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 300.- zu verlangen.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

2. Die Verordnung über die Kanzleigebühren der Grundbuchämter vom 3. Januar 1983 ist aufgehoben.

3. Die mit der Änderung dieser Verordnung vom 5. November 2003 beschlossenen Gebührenerhöhungen sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die nach deren Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.

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