725.110
CH-AG
§ 3 Dekret über die Grundbuchgebühren - Gebührenfestsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Dekret über die Grundbuchgebühren · Gebührenfestsetzung
1. Ist für eine Verrichtung weder eine Gebühr noch im Gesetz über die Grundbuchabgaben eine Abgabe vorgesehen, so ist nach dem Zeitaufwand eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem Stundenlohnansatz des Sachbearbeiters bemisst.