723.154
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Auskunftserteilung
Entschädigungsbemessung
§ 9 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Auskunftserteilung
1. Die Entschädigung für die Auskunftserteilung beträgt 2 % des jährlichen Nachführungsumsatzes.