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723.154 CH-AG

§ 9 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Auskunftserteilung

Entschädigungsbemessung
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§ 9 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Auskunftserteilung

1. Die Entschädigung für die Auskunftserteilung beträgt 2 % des jährlichen Nachführungsumsatzes.

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