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723.154 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten

Entschädigungsbemessung
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§ 8 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten

1. Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der HO 33 entschädigt.

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