723.154
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
Entschädigungsbemessung
§ 8 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
1. Die Datensicherung sowie die Daten- und Aktenaufbewahrung werden nach der HO 33 entschädigt.