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723.154 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Reisekosten

Entschädigungsbemessung
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§ 7 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Reisekosten

1. Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.

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