723.154
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Reisekosten
Entschädigungsbemessung
§ 7 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Reisekosten
1. Die Reisekosten betragen 9 % der aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.