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723.154 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Laufender Datentransfer

Entschädigungsbemessung
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§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Laufender Datentransfer

1. Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lieferung Fr. 15.-.

2. Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtlichen Vermessung.

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