723.154
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Laufender Datentransfer
Entschädigungsbemessung
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Laufender Datentransfer
1. Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung im Datenformat INTERLIS in die Datenbank des Kantons beträgt pro Lieferung Fr. 15.-.
2. Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtlichen Vermessung.