723.154
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Kostenvoranschlag
Entschädigungsbemessung
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Kostenvoranschlag
1. Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung.
2. Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine Kostenvoranschläge abzugeben.