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723.154 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Kostenvoranschlag

Entschädigungsbemessung
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§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Kostenvoranschlag

1. Die Auftraggebenden haben auf Verlangen Anspruch auf einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung.

2. Für Aufträge, welche von Amtes wegen ausgeführt werden müssen, sind keine Kostenvoranschläge abzugeben.

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