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723.154 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 11 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung gilt für Aufträge, welche nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erteilt werden.

2. Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, kommt das bisherige Recht zur Anwendung.

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