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723.154 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer - Anwendungsfaktor

Entschädigungsbemessung
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§ 10 Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer · Anwendungsfaktor

1. Die Tarifpreise sowie die Stundenansätze der HO 33 werden jährlich mit einem Anwendungsfaktor an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.

2. Der Anwendungsfaktor wird jeweils von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bekannt gegeben.

3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die jährliche Anpassung des Anwendungsfaktors fest.

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