721.115
KGBV
CH-AG
§ 3 Kantonale Grundbuchverordnung (KGBV) - Datenzugriff im Abrufverfahren
§ 3 KGBV · Datenzugriff im Abrufverfahren
1. Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs kann mit Personen und Behörden gemäss Art. 28 Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 vereinbart werden.
2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über den Datenzugriff und den Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch.