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721.115 KGBV CH-AG

§ 2 Kantonale Grundbuchverordnung (KGBV) - Elektronische Einsichtnahme

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§ 2 KGBV · Elektronische Einsichtnahme

1. Die Daten des Grundbuchs sind im Internet abrufbar, soweit es das Bundesrecht vorsieht.

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