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721.115 KGBV CH-AG

Kantonale Grundbuchverordnung (KGBV) - Grundsatz (KGBV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Der Kanton Aargau führt das Grundbuch und seine Hilfsregister mittels Informatik.

1. Die Grundbuchkreise werden wie folgt den Grundbuchämtern zugeteilt

a) Grundbuchamt Baden: Gemeinden der Bezirke Baden und Zurzach,

b) Grundbuchamt Laufenburg: Gemeinden der Bezirke Brugg, Laufenburg und Rheinfelden,

c) Grundbuchamt Wohlen: Gemeinden der Bezirke Bremgarten, Lenzburg und Muri,

d) Grundbuchamt Zofingen: Gemeinden der Bezirke Aarau, Kulm und Zofingen.

1. Die Daten des Grundbuchs sind im Internet abrufbar, soweit es das Bundesrecht vorsieht.

1. Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs kann mit Personen und Behörden gemäss Art. 28 Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 vereinbart werden.

2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über den Datenzugriff und den Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch.

1. Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für die Grundbuchämter zugelassen.

2. Eingaben an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.

3. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

1. Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 GBV dürfen elektronisch gespeichert werden.

2. Zur Personenidentifikation kann die Versichertennummer beziehungsweise eine nichtsprechende Zeichenfolge für Personen ohne Versichertennummer elektronisch gespeichert werden.

1. Die systematische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen.

1. Die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter kann ihre beziehungsweise seine Aufgaben an befähigte Mitarbeitende übertragen.

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres erlässt Weisungen für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung.

1. Die Grundbuchämter überführen die Daten des Grundbuchs auf Papier und seiner Hilfsregister in das informatisierte Grundbuch.

2. Die Überführung erfolgt schrittweise mit der Gültigerklärung von ersterfassten Grundbuchdaten durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter.

3. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff Grundbuch umfasst auch das Interimregister.

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juli 2009 in Kraft.

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