720.110
CH-AG
§ 9 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 9 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Sind bei der ersten Eintragung oder Löschung, die für ein oder mehrere Grundstücke im Interimregister vorgenommen werden muss, die Grundstückblätter für diese Grundstücke auf dem Grundbuchamt noch nicht eingelangt, so hat der Grundbuchverwalter vom Gemeinderat deren unverzügliche Einsendung zu verlangen.