720.110
CH-AG
§ 8 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 8 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Beschreibung der Grundstücke, die zur Aufnahme in das Register gelangen, und den Bestand von Rechten und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 trägt der Grundbuchverwalter bis zu dem Zeitpunkte, wo die Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle durchgeführt sein wird, anhand der Grundstückblätter ein, die ihm von den Gemeinderäten zum Zwecke der Bereinigung eingeliefert werden (§ 13).
2. Anderseits hat er alle Eintragungen im Interimregister in diesen Grundstückblättern nachzutragen.