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§ 7 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
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§ 7 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Bei der Führung des Interimregisters hat der Grundbuchverwalter sich an die Vorschriften über die Grundbuchführung zu halten.

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