720.110
CH-AG
§ 7 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 7 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Bei der Führung des Interimregisters hat der Grundbuchverwalter sich an die Vorschriften über die Grundbuchführung zu halten.