720.110
CH-AG
§ 6 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Die Führung der Interimregister
§ 6 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Grundbuchverwalter verwendet in dem Interimregister für jedes Grundstück, für das eine Eintragung oder Löschung verlangt oder angeordnet wird, ein besonderes Blatt.
2. Grundstücke, bei denen eine Eintragung oder Löschung nicht verlangt oder angeordnet wird, werden in das Interimregister nicht aufgenommen.
3. Dagegen finden auf alle in den bisherigen Fertigungsprotokollen eingetragenen Grundstücke die Bestimmungen des neuen Rechtes über Ersitzung und Aneignung in gleicher Weise Anwendung, wie auf die in das Interimregister aufgenommenen Grundstücke.