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§ 5 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
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§ 5 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Fertigungsbegehren, die bei der Fertigungsbehörde bis zum 31. Dezember 1911 noch einlangen, aber nicht mehr gefertigt werden können, sind mit den vorhandenen Belegen dem Grundbuchverwalter einzusenden.

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