720.110
CH-AG
§ 44 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Schlussbestimmung
§ 44 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Diese Verordnung, mit deren Vollzug der Regierungsrat beauftragt ist, soll in die Gesetzessammlung aufgenommen werden und tritt sofort in Kraft.