720.110
CH-AG
§ 43 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Kosten - Bereinigungsverfahren
§ 43 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die durch die Grundbuchbereinigung entstehenden Kosten trägt der Staat. Er verzinst und amortisiert die Kosten nach und nach aus dem Einnahmenüberschuss der Grundbuchverwaltung.