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§ 43 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Kosten - Bereinigungsverfahren
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§ 43 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die durch die Grundbuchbereinigung entstehenden Kosten trägt der Staat. Er verzinst und amortisiert die Kosten nach und nach aus dem Einnahmenüberschuss der Grundbuchverwaltung.

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