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§ 41 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Kosten - Bereinigungsverfahren
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§ 41 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die Gemeinderäte und Fertigungsaktuare werden für die ihnen übertragenen Obliegenheiten nach Massgabe des nachfolgenden Tarifes B vom Staate entschädigt.

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