720.110
CH-AG
§ 40 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Kosten - Interimregister
§ 40 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Kosten für die Anlage und Führung der Interimregister werden vom Staate getragen nach Massgabe der Vorschriften über die Grundbuchorganisation.