720.110
CH-AG
§ 4 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
§ 4 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die bisherigen Fertigungsprotokolle verbleiben den Gemeinden und sollen nach wie vor eingesehen werden können. Auszüge oder Bescheinigungen daraus werden vom Gemeinderat erteilt.