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§ 4 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
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§ 4 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die bisherigen Fertigungsprotokolle verbleiben den Gemeinden und sollen nach wie vor eingesehen werden können. Auszüge oder Bescheinigungen daraus werden vom Gemeinderat erteilt.

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