720.110
CH-AG
§ 39 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Kosten - Interimregister
§ 39 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Für die Führung der Interimregister beziehen die Grundbuchverwalter zuhanden des Staates die im nachfolgenden Tarife A verzeichneten Gebühren.
2. Für die Führung der später an ihre Stelle tretenden Grundbücher bleibt die Aufstellung des Tarifes vorbehalten.