Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.110 CH-AG

§ 39 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Kosten - Interimregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Für die Führung der Interimregister beziehen die Grundbuchverwalter zuhanden des Staates die im nachfolgenden Tarife A verzeichneten Gebühren.

2. Für die Führung der später an ihre Stelle tretenden Grundbücher bleibt die Aufstellung des Tarifes vorbehalten.

← § 38 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles § 40 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →