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720.110 CH-AG

§ 38 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Anlegung des Grundbuches
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§ 38 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die Aufbewahrung eines nachgeführten Plandoppels in den Gemeindearchiven (§ 3) und die Mitteilung der Grundbucheinträge und Löschungen durch den Grundbuchverwalter an die betreffenden Gemeindekanzleien (§ 11) findet auch nach Einführung des Grundbuches statt.

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