720.110
CH-AG
§ 37 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 37 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Wenn in einer noch nicht vermessenen Gemeinde in der Folge die Vermessung zu Ende geführt wird, so nimmt der Grundbuchverwalter zunächst noch die Ergänzung betreffend die öffentlichen Strassen, Plätze und Wasserläufe und ihrer Rechtsverhältnisse vor. Überdies trägt er nach Befragung der Aufsichtsbehörde diejenigen Berichtigungen ein, zu denen die Vermessung Anlass gibt, jedoch unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter.
2. Es kann der Regierungsrat aber auch eine Neuanlage des Grundbuches verfügen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen, und die nötigen Anordnungen dafür erlassen.
3. Die ergänzten und berichtigten, sowie die neu angelegten Grundbücher sind jeweilen dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten.