720.110
CH-AG
§ 36 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 36 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Dem genehmigten Grundbuche kommt die volle Grundbuchwirkung zu auch für diejenigen Gemeinden, in denen die Vermessung noch nicht vollendet ist.