720.110
CH-AG
§ 35 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 35 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Nach der Genehmigung der Grundbuchanlage einer Gemeinde kann der Regierungsrat den Zeitpunkt festsetzen, in welchem die volle Grundbuchwirkung dieser Anlage im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beginnt.
2. Sollte es der Regierungsrat als notwendig erachten, so kann er in einzelnen Gemeinden vor der Inkraftsetzung des Grundbuches ein Aufrufverfahren durchführen.