Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.110 CH-AG

§ 34 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Anlegung des Grundbuches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Der Regierungsrat lässt die Tätigkeit der Grundbuchverwalter durch einen Sachverständigen überwachen. Derselbe soll ihm nach Vollendung eines Grundbuches einen Befund darüber abgeben, ob es genehmigt werden kann.

← § 33 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles § 35 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →