720.110
CH-AG
§ 34 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 34 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Regierungsrat lässt die Tätigkeit der Grundbuchverwalter durch einen Sachverständigen überwachen. Derselbe soll ihm nach Vollendung eines Grundbuches einen Befund darüber abgeben, ob es genehmigt werden kann.