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§ 33 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Anlegung des Grundbuches
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§ 33 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Ist der Grundbuchverwalter mit der Übertragung der Rechte in das Grundbuch einer Gemeinde fertig geworden (§ 30), so gibt er dem Regierungsrate davon Kenntnis.

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