720.110
CH-AG
§ 32 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 32 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Für diejenigen Gemeinden, deren Bann bereits vermessen ist, soll der Grundbuchverwalter auch die öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer in das Grundbuch aufnehmen und ebenso die dinglichen Privatrechte, die mit Bezug auf sie angemeldet worden sind.
2. Er hat sich hinsichtlich des Eigentumsrechtes an ihnen an die seiner Zeit vom Gerichte genehmigten Kataster zu halten, während für die andern Rechte die Anmeldungen und ihre Bereinigung massgebend sind (§§ 18-28).
3. Bei den Gemeinden, die die Vermessung noch nicht haben, wird von der Eintragung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer und der darauf haftenden Rechte noch abgesehen und werden die Anmeldungen für die spätere Bereinigung aufbewahrt.