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§ 31 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Anlegung des Grundbuches
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§ 31 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Einzutragen sind dabei bloss dingliche Rechte, persönliche dagegen, auch wenn sie bisher im Fertigungsprotokolle oder Interimregister vorgemerkt gewesen wären, nur in dem Falle, wo das Zivilgesetzbuch die Eintragung des betreffenden Rechtes ausdrücklich gestattet (Art. 959).

2. Die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und von streitigen oder hängenden Rechten ist unter den Voraussetzungen vorzunehmen, die das Zivilgesetzbuch aufstellt (Art. 960 und 961).

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