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§ 30 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Anlegung des Grundbuches
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§ 30 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. In das Grundbuch trägt der Grundbuchverwalter nach Massgabe der Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 945 - 947 und 952 und Art. 45 des Schlusstitels) ein

1. die Grundstücke,

2. die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, und zwar

a) diejenigen, die sich aus der Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle nach dem Auflageverfahren ergeben,

b) diejenigen, die sich aus der Führung des Interimregisters (§ 1) seit dem 1. Januar 1912 ergeben.

2. Er hat hiebei mit aller Sorgfalt zu verfahren.

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