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§ 3 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
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§ 3 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Das Interimregister besteht aus

a) dem Hauptregister,

b) dem Tagebuch,

c) den Plänen, soweit sie vorhanden sind,

d) den Eintragungs- oder Löschungsbelegen und

e) den Grundstückblättern (§ 14).

2. Ein Doppel der Pläne wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.

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