720.110
CH-AG
§ 3 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
§ 3 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Das Interimregister besteht aus
a) dem Hauptregister,
b) dem Tagebuch,
c) den Plänen, soweit sie vorhanden sind,
d) den Eintragungs- oder Löschungsbelegen und
e) den Grundstückblättern (§ 14).
2. Ein Doppel der Pläne wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.