720.110
CH-AG
§ 29 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Anlegung des Grundbuches
§ 29 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Ist das Auflageverfahren (§§ 26 und 27) für die bereinigten Grundstückblätter einer Gemeinde durchgeführt, so schreitet der Grundbuchverwalter zur Anlegung ihres Grundbuches.
2. Es soll dies schon vor der gerichtlichen Erledigung der wirklich angehobenen Klage geschehen; noch im Streite liegende Rechte sind aber nur vorläufig einzutragen (Art. 961 des Zivilgesetzbuches).
3. Über die Art und Beschaffung der Grundbücher wird der Regierungsrat das Erforderliche anordnen.