720.110
CH-AG
§ 28 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Gerichte
§ 28 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Kläger haben ihre Klage beim zuständigen Richter (Friedensrichter, Bezirksgericht, Flurkommission) zu erheben.
2. Wird die Klage bei einer unzuständigen Gerichtsstelle erhoben, so gilt sie gleichwohl als angehoben und wird von ihr nach Erledigung der Zuständigkeitsfrage der zuständigen Gerichtsstelle übermacht.
3. ...
4. Die Gerichte haben von jedem Klageeingange und von jeder rechtskräftigen Erledigung einer Sache dem Grundbuchverwalter Kenntnis zu geben und ihm eine Abschrift des Urteils zu übermitteln.