720.110
CH-AG
§ 27 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
§ 27 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Erfolgen auf diese Auflegung der bereinigten Grundstückblätter hin Einsprachen oder Nachträge, so verfährt der Grundbuchverwalter wie mit den Anmeldungen des frühern Aufrufes (§§ 21-25).