§ 26 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 26 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Ohne aber die Beurteilung dieser Fälle abzuwarten, schreitet jeder Grundbuchverwalter zur Auflegung der den Rechte- und Lastenbestand der Grundstücke auf Ende des Jahres 1911 enthaltenden bereinigten Grundstückblätter in den einzelnen Gemeinden.
2. Die Auflage erfolgt während drei Monaten auf der Gemeindekanzlei.
3. Der Grundbuchverwalter macht sie öffentlich bekannt und fordert jedermann, der gegen die bereinigten Grundstückblätter Einspruch zu erheben hat, auf, sie innert der Frist dem Grundbuchamte schriftlich einzureichen. Dabei können auch noch eintragungspflichtige Rechte angemeldet werden, deren Anmeldung bisher nicht erfolgt war.
4. Der Gemeinderat hat den Grundbuchverwalter auf Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten der Blätter von sich aus aufmerksam zu machen.
5. Die Auflage in den Gemeinden soll in einer angemessenen Reihenfolge vorgenommen werden.