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§ 25 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
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§ 25 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. ...

2. Diese Frist soll mindestens zwei Monate betragen und wird unter dem Rechtsnachteil angesetzt, dass sonst das streitige Recht als nicht bestehend angesehen werde.

3. Wo es sich um im Grundstückblatt eingetragene Rechte handelt, hat er demjenigen Teil die Klägerrolle zuzuweisen, der eine Abänderung der Eintragung verlangt.

4. Wo es sich dagegen um darin nicht eingetragene Rechte handelt, soll er denjenigen zur Klagestellung auffordern, der das Recht geltend macht.

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