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§ 24 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
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§ 24 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Bei der Bereinigung der Pfandrechte können die Grundbuchverwalter Pfandtitel, die unklar und zur Eintragung in das Grundbuch ungeeignet sind, durch neue ersetzen, wobei aber ein Nachteil für die Parteien möglichst zu vermeiden ist.

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