720.110
CH-AG
§ 23 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
§ 23 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Grundbuchverwalter sind befugt, die Beteiligten anlässlich aller dieser Erhebungen auch zur persönlichen Verhandlung vor sich zu laden, die Rechtstitel gegen Empfangsschein im Original einzufordern und überhaupt alle Schritte zu tun, die zur Aufklärung und Feststellung der Verhältnisse dienen.
2. Sie haben über die mündlichen und schriftlichen Einvernahmen und Verhandlungen Protokolle aufzunehmen und sich verbindliche Erklärungen von den Beteiligten geben zu lassen.