720.110
CH-AG
§ 22 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
§ 22 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Bei angemeldeten so genannten Reversen werden die Grundbuchverwalter in jedem einzelnen Falle prüfen, ob der Revers eine Dienstbarkeit oder Abänderung gesetzlicher Nachbarrechtsbestimmungen enthält, und sich zu dem Zwecke den Revers vorlegen lassen. Wenn und soweit dies zutrifft, tragen sie ihn als solches Recht in die Grundstückblätter ein. Wenn und soweit der Revers dagegen nur das Zugeständnis einer Partei enthält, dass sie aus dem bestehenden Zustande keine dauernden Rechte ableiten wolle, tragen sie ihn nicht ein und geben den Reversberechtigten davon Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde.