§ 21 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
§ 21 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Nach Abschluss dieses Aufrufverfahrens prüfen die Grundbuchverwalter die erfolgten Anmeldungen anhand der von den Gemeinderäten erstellten Grundstückblätter und verfahren dabei in nachstehender Weise
1. In Bezug auf die in den Grundstückblättern eingetragenen Rechte
a) Soweit die Anmeldungen und die Blätter übereinstimmen, haben sie die Blätter als bereinigt zu betrachten.
b) Ist dagegen ein Recht nicht angemeldet worden oder besteht zwischen den Anmeldungen und den Blättern ein Widerspruch, so suchen die Grundbuchverwalter ihn durch Befragung des Gemeinderates und der Beteiligten und durch eigene Prüfung des Fertigungsprotokolls zu heben. Gelingt dies, so tragen sie die Bereinigung in die Blätter ein; gelingt es nicht, so ist das Verhältnis in dem Grundstückblatt als streitig vorzumerken.
2. In Bezug auf die im bisherigen Fertigungsprotokoll bzw. in der letzten Fertigung (§ 16) nicht eingetragenen Rechte, wie insbesondere die nicht eingetragenen Dienstbarkeiten: Die Grundbuchverwalter haben, wenn solche Rechte angemeldet worden sind, über sie zunächst die Eigentümer der belasteten Grundstücke anzufragen. Erkennt ein Eigentümer das angemeldete Recht an, so ist es als vorhanden anzusehen und in die Blätter einzutragen; doch gehen ihm diejenigen Pfandrechte vor, die vor seiner Entstehung bestellt worden sind. Bestreitet er es - grundsätzlich oder in seinem Umfang - so wird es im Grundstückblatt als streitig vorgemerkt.
3. In Bezug auf Dienstbarkeiten, die zwar im bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen sind, die aber der Gemeinderat als gegenstands- oder wertlos bezeichnet hat und die nicht angemeldet worden sind: Hier sollen die Grundbuchverwalter die daraus Berechtigten und Verpflichteten befragen, ob sie damit einverstanden sind, dass diese Dienstbarkeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Ist dies der Fall, so haben sie sie als dahingefallen zu behandeln. Hält der Berechtigte an ihnen fest, während der Belastete geltend macht, dass sie keinen Zweck mehr haben, so ist das Dienstbarkeitsverhältnis im Grundstückblatt als streitig vorzumerken.