720.110
CH-AG
§ 20 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle - Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter
§ 20 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Der Aufruf ist nach drei Monaten zu wiederholen.
2. Er hat beide Male dreimal nacheinander zu erfolgen.