720.110
CH-AG
§ 2 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
§ 2 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches
1. Die Führung des Interimregisters erfolgt gemeindeweise auf dem Grundbuchamt des Bezirks.