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§ 2 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur Einführung des Grundbuches - Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles
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§ 2 Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

1. Die Führung des Interimregisters erfolgt gemeindeweise auf dem Grundbuchamt des Bezirks.

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